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Das Praxisschild
Die Größe des Praxisschilds
Die Vorschriften über die Größenangabe des Praxisschilds sind weggefallen!
(Die maximale Größe des Praxisschilds lag früher bei 35 x 50 cm.)
Auch wenn Heute jeder Arzt die Größe seines Praxisschilds selbst bestimmen kann, legte ein Urteil fest, dass ein Praxisschild auf einem Sockel von max. 60 x 60 cm und einer Gesamthöhe von max. 2,40 m errichtet werden darf.
Anzahl von Praxisschildern
Eine Vorgabe zur Anzahl der Praxisschilder existiert nicht mehr. Diese müssen nicht mehr durch die Ärztekammer genehmigt werden und auch ein Praxisschild an der Privatadresse ist zulässig.
Beschaffenheit des Praxisschilds
Das Praxislogo sowie der Äskulapstab dürfen heute auf einem Praxisschild abgebildet werden, die Vorschriften zur Materialbeschaffenheit des Schildes existieren nicht mehr.
Hinweisschilder für ausgelagerte Praxisräume
Das neue Werberecht erlaubt die Anbringung von Hinweisschildern, die ausgelagerte Praxisräume kennzeichnen.
Diese dürfen Namen, Arztbezeichnung sowie Hinweise auf die durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthalten.
Es ist ebenfalls genehmigt, ausgelagerte Praxisräume in den "Gelben Seiten" anzukündigen.
Beleuchtung des Praxisschilds
Es spricht nichts dagegen das Praxisschild gut zu beleuchten, zum Beispiel mit Hilfe eines Spots. Auf eine werbereklameähnliche, kommerzialisierende Darstellung des Schildes sollte jedoch verzichtet werden. Von stark beleuchteten Leuchtkästen oder Neonbeleuchtung ist abzuraten, nur im Einzelfall kann entschieden werden ob eine Darstellung zu kommerzialisierend wirkt.
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Zeitungsanzeigen
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Das Anzeigenverbot
wurde aufgehoben!
Das Bundesverfassungs-
gericht
hat entschieden, dass
Ärzte ohne Anlass
Anzeigen schalten
dürfen und sie keiner
besonderen Anlässe bedürfen,
wie z.B. Änderungen...
mehr
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